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BGB § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

BGB § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

[ Auszug: (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch d ... ]